Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 21.10.2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vor der Vollstreckung leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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