OLG München - Urteil vom 13.06.2012
3 U 4588/11
Normen:
BGB § 472; BGB § 2038 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 765/11

Ausübung eines Vorkaufsrechts durch einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft

OLG München, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 3 U 4588/11

DRsp Nr. 2012/16638

Ausübung eines Vorkaufsrechts durch einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft

1. Verzichten einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf die Ausübung eines eingeräumten Vorkaufsrechts, so liegt es nahe, hierin einen Mehrheitsbeschluss i.S. der §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 BGB zu sehen, wenn sie innerhalb der Erbengemeinschaft die Mehrheit der Anteile innehaben. 2. Dies hindert jedoch nicht die Ausübung des Vorkaufsrechts durch andere Mitglieder der Erbengemeinschaft, jedoch nur mit der Maßgabe, dass sie damit nicht die Erbgemeinschaft als solche, sondern nur jeweils sich selbst verpflichten können.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 21.10.2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vor der Vollstreckung leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 472; BGB § 2038 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.