BayObLG - Beschluss vom 10.02.2003
1Z BR 128/02
Normen:
BGB § 119 Abs. 2 § 1954 § 2085 § 2253 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 158
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 6999/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 9518/01

Auswirkung unwirksamer Erbeinsetzung auf Vermächtnisanordnung - Ausschlagung der Erbschaft durch Anfechtung der Annahme - Eigenschaftsirrtum über Zusammensetzung des Nachlasses

BayObLG, Beschluss vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 128/02

DRsp Nr. 2003/5818

Auswirkung unwirksamer Erbeinsetzung auf Vermächtnisanordnung - Ausschlagung der Erbschaft durch Anfechtung der Annahme - Eigenschaftsirrtum über Zusammensetzung des Nachlasses

»1. Zur Frage, ob die Unwirksamkeit der Erbeneinsetzung die Unwirksamkeit weiterer letztwilliger Verfügungen im selben Testament zur Folge hat, mit denen der Erblasser sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen aufgehoben und ein Vermächtnis angeordnet hat. 2. Zur Ausschlagung der Erbschaft durch Anfechtung der Annahme wegen eines Eigenschaftsirrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2 § 1954 § 2085 § 2253 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb in der Zeit zwischen dem 26.7.2001 und dem 31.7.2001 im Alter von 68 Jahren. Seine 1985 geschiedene Ehe blieb kinderlos. Die Beteiligte zu 1 ist seine nichteheliche Tochter. Die Beteiligte zu 2 ist eine Bekannte des Erblassers. Die Beteiligte zu 3 ist die langjährige Lebensgefährtin des Erblassers, die Beteiligte zu 4 deren Tochter.