VGH Bayern - Beschluss vom 05.01.2016
8 ZB 15.951
Normen:
II, IV BayEG Art. 3 II nr. 1, 8; I BGB § 1922; BayEG Art. 3 Abs. 2 Nr. 1; BayEG Art. 8 Abs. 4 S. 2; BayEG Art. 20; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2;

Auswirkungen der Aufteilung der Enteignungsentschädigung bei einem Eigentumswechsel zwischen Besitzeinweisung und Enteignung auf die Angemessenheit eines freihändigen Erwerbsangebots; Berücksichtigung eines Anspruchs eines früheren Eigentümers auf sog. Mehrentschädigung bzgl. Bemessung des freihändigen Erwerbsangebots

VGH Bayern, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 8 ZB 15.951

DRsp Nr. 2016/2824

Auswirkungen der Aufteilung der Enteignungsentschädigung bei einem Eigentumswechsel zwischen Besitzeinweisung und Enteignung auf die Angemessenheit eines freihändigen Erwerbsangebots; Berücksichtigung eines Anspruchs eines früheren Eigentümers auf sog. Mehrentschädigung bzgl. Bemessung des freihändigen Erwerbsangebots

1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufteilung der Enteignungsentschädigung bei einem Eigentumswechsel zwischen Besitzeinweisung und Enteignung (BGH, B.v. 25.11.1991 -III ZR 65/91) hat auch Auswirkungen auf die Angemessenheit eines freihändigen Erwerbsangebots im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG. Der dem früheren Eigentümer potenziell zustehende Anspruch auf sog. Mehrentschädigung braucht als Anspruch, der an die Person des früheren Eigentümers anknüpft, bei der Bemessung des freihändigen Erwerbsangebots nicht berücksichtigt zu werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 204.510,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

II, IV BayEG Art. 3 II nr. 1, 8; I BGB § 1922; BayEG Art. 3 Abs. 2 Nr. 1; BayEG Art. 8 Abs. 4 S. 2; BayEG Art. 20; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.