OLG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2023
3 U 202/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 745 Abs. 1; BGB § 2038;
Fundstellen:
ZErb 2024, 98
ErbR 2024, 200

Auszahlung der Guthaben aus den Lebensversicherungsverträgen der Erblasserin nach Widerruf ihres Schenkungsangebotes; Fehlender Rechtsgrund mangels Schenkungsvertrages für das Verlangen auf Zustimmung zur Auszahlung des gesamten vorhandenen Guthabens an sich zu verlangen

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 3 U 202/22

DRsp Nr. 2024/1301

Auszahlung der Guthaben aus den Lebensversicherungsverträgen der Erblasserin nach Widerruf ihres Schenkungsangebotes; Fehlender Rechtsgrund mangels Schenkungsvertrages für das Verlangen auf Zustimmung zur Auszahlung des gesamten vorhandenen Guthabens an sich zu verlangen

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts (Ort 03) vom 13.10.2022 - 19 O 13/21 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Berufungsstreitwert beträgt 6.245,78 €.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 745 Abs. 1; BGB § 2038;

Gründe

I.

Die Parteien sind Geschwister und zugleich Mitglieder der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, der am ... 2019 verstorbenen (Name 01), geborene (Name 02) (nachfolgend: Erblasserin). Weitere Abkömmlinge der Erblasserin sind nicht vorhanden.

Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament (vom 31.08.2017) mit nachfolgendem Inhalt:

, Testament

Ich, (Name 01) geboren am ....1943

in (Ort 01) wohnhaft im Reihenendhaus

(Adresse 01) lege in

meinem letzten Willen fest, daß meine

Kinder

(Name 02) geb. am ....1967

in (Ort 02)

wohnhaft in (Adresse 02) und

(Name 03) geb. ... 1974 in

(Ort 02)

wohnhaft in (Adresse 03)

I. 1. 2. II. III. IV. 1. 2. I. IV. 1. 2. V.