BayObLG - Beschluß vom 19.04.2000
1Z BR 29/00
Normen:
BGB § 133, § 2247 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 151
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 6391/99
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen VI 269/99

Bankvollmacht als Alleinerbeneinsetzung

BayObLG, Beschluß vom 19.04.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 29/00

DRsp Nr. 2000/4879

Bankvollmacht als Alleinerbeneinsetzung

»Zur Auslegung einer Bankvollmacht als Alleinerbeneinsetzung«

Normenkette:

BGB § 133, § 2247 ;

Gründe

I.

Der am 7.3.1999 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser stammte aus Rumänien. Er hatte dort geheiratet. Aus dieser Ehe ist ein Sohn, der 1944 geborene Beteiligte zu 1, hervorgegangen, der bei seiner Mutter aufwuchs. Während oder kurz nach dem 2. Weltkrieg kam der Erblasser nach Deutschland. Er lernte eine andere Frau, die Mutter des 1941 geborenen Beteiligten zu 2, kennen und lebte mit ihr ab 1951 in häuslicher Gemeinschaft. Von seiner (1986 vorverstorbenen) Ehefrau, die zunächst noch in Rumänien lebte und erst viele Jahre später zusammen mit dem Beteiligten zu 1 nach Deutschland übersiedelte, ließ er sich gleichwohl nicht scheiden. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Geldvermögen, und zwar Konten mit Guthaben von ca. 150000 DM bei der Stadtsparkasse und weiteren Konten mit ca. 10000 DM Guthaben bei anderen Kreditinstituten.

Im Jahr 1998 erkrankte der Erblasser an Krebs und wurde zu einer Operation in das Krankenhaus eingeliefert. In diesem Zusammenhang errichtete er folgendes Schriftstück, das er später an den Beteiligten zu 2 übergab:

Vollmacht.