BayObLG vom 04.01.1991
AR 1 Z 89/90
Normen:
BGB §§ 2353, 2369 ; FGG § 5, § 73 Abs.3; Häftlingshilfegesetz § 10 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1991, 6
DRsp IV(470)267d
FamRZ 1991, 725
NJW-RR 1991, 588
Rpfleger 1991, 316

BayObLG - 04.01.1991 (AR 1 Z 89/90) - DRsp Nr. 1992/6672

BayObLG, vom 04.01.1991 - Aktenzeichen AR 1 Z 89/90

DRsp Nr. 1992/6672

»Ist die Zuständigkeit eines Nachlaßgerichts daraus abzuleiten, daß sich ein Nachlaßgegenstand im Inland befindet, und kommt hierfür ein Anspruch aus dem Häftlingshilfegesetz in Betracht, so ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 2353, 2369 ; FGG § 5, § 73 Abs.3; Häftlingshilfegesetz § 10 ;

d. »Die örtliche Zuständigkeit [des Nachlaßgerichts für die Erteilung des Erbscheins nach §§ 2353, 2369 Abs. 1 BGB] ist durch Anwendung von § 73 Abs. 3 FGG zu bestimmen; denn die Erblasserinnen waren Ausländer und hatten zur Zeit des Erbfalls in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so daß es darauf ankommt, wo sich Nachlaßgegenstände befinden ... . Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist nicht der Erbfall, sondern der Tag, an dem das Nachlaßgericht mit der Sache befaßt wird ... . Das war hier der Tag, an dem der Erbscheinsantrag eingegangen ist ... .