Die aus den Beteiligten 1-4 bestehende Erbengemeinschaft hatte Nachlaßgrundstücke verkauft und aufgelassen. Vor der Eintragung übertrugen zwei Miterben ihre Erbanteile auf die Beteiligten 7- 11.
»...Die Auflassungen und die Eintragungsbewilligungen hat .. gemäß § 2040 Abs. 1 BGB die aus den Beteiligten zu 1 mit 4 bestehende Erbengemeinschaft erklärt, die in dieser Zusammensetzung jetzt nicht mehr verfügungs- und bewilligungsbefugt ist. In der Zeit zwischen Auflassung und Eintragung hat somit der Verfügungsbefugte gewechselt. In diesen Fällen kann das Eigentum grundsätzlich nur umgeschrieben werden, wenn der neue Verfügungsbefugte die Auflassung erklärt und die Eintragung bewilligt. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Fälle des Eigentumserwerbs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (BayObLGZ 1956,172; OLG Zweibrücken, MittBayNot. 1975,177). Hier tritt der Nachfolger in alle Rechtsbeziehungen hinsichtlich des der Gesamtrechtsnachfolge unterliegenden Vermögens so ein, wie sie beim Vorgänger im Zeitpunkt des Rechtsübergangs bestehen.
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