»... Ohne Rechtsfehler ist das LG davon ausgegangen, daß sich die Beerbung des Erblassers, der seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte, gemäß Art. 25 Satz 1 EGBGB (a. F.) nach seinem jugoslawischen Heimatrecht beurteilt. ...
(b) Im vorl. Fall ist Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des IPR-Gesetzes nicht anwendbar. Diese Vorschrift unterstellt zwar die Rechtsnachfolge von Todes wegen ebenfalls dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Gemäß Art. 220 EGBGB bleibt jedoch das bisherige Internationale Privatrecht für diejenigen Vorgänge anwendbar, die schon vor dem 1. 9. 1986 abgeschlossen waren.
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