b. »Zutreffend ist das LG letztlich davon ausgegangen, daß die Feststellung einer sogen. partiellen Testierunfähigkeit nur dann zur Nichtigkeit eines Testaments führt, wenn infolgedessen eine Testierunfähigkeit i. S. von § 2229 Abs. 4 BGB schlechthin gegeben ist. Auch dadurch unterscheidet sich die Testierunfähigkeit von einer Geschäftsunfähigkeit, die aus § 104 Nr. 2 BGB abgeleitet wird. Diese kann sich auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken .., somit auf einzelne oder mehrere Rechtsgeschäfte. Die Testierfähigkeit kann sich hingegen nur allgemein auf die Errichtung und Aufhebung von Testamenten beziehen, nicht auf einen bestimmten Teil oder eine bestimmte Art von Testamenten, insbesondere auch nicht auf Testamente mit einem bestimmten Inhalt.
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