BayObLG - Beschluß vom 20.03.1991 (BReg 2 Z 169/90) - DRsp Nr. 1998/13502
BayObLG, Beschluß vom 20.03.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 169/90
DRsp Nr. 1998/13502
»Überträgt ein Miterbe einen Bruchteil seines Anteils auf einen anderen Miterben, so entsteht zwischen diesen Miterben an dem Anteil keine Gemeinschaft (Untergemeinschaft) nach den §§ 741 ff. BGB. Die Übertragung führt vielmehr im Wege einer Anwachsung zur Vergrößerung des Erbteils, den der Erwerber bereits innehatte.Offen bleibt, ob die Beteiligten in diesem Fall eine Bruchteilsgemeinschaft vereinbaren können.«