BayObLG - Beschluß vom 21.08.1986 (BReg 1 Z 34/86) - DRsp Nr. 1996/16345
BayObLG, Beschluß vom 21.08.1986 - Aktenzeichen BReg 1 Z 34/86
DRsp Nr. 1996/16345
Der Arzt ist im Erbscheinsverfahren nicht berechtigt, das Zeugnis zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers zu verweigern, wenn festgestellt wird, daß ein ausdrücklich zu Lebzeiten erklärter Befreiungswille des Erblassers vorliegt oder genügend konkrete Anhaltspunkte für einen stillschweigend erklärten Befreiungswillen vorliegen oder wenn die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht des Arztes dem mutmaßlichen Erblasserwillen entspricht.