OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.05.2017
20 W 197/16
Normen:
BGB § 1942; BGB § 1953; BGB § 1954; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 225
FamRZ 2017, 1879
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 10.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 30/16

Beachtlichkeit des Irrtums über die Person, welcher bei Ausschlagung der Erbschaft dieser zufällt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 20 W 197/16

DRsp Nr. 2017/7215

Beachtlichkeit des Irrtums über die Person, welcher bei Ausschlagung der Erbschaft dieser zufällt

1. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung.2. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) mit Urkunde UR-Nr. …/2016 des Notars A in Stadt1 beantragten Erbscheins, welcher die Beteiligten zu 1) und 2) zu jeweils ½ als Miterben des Erblassers ausweist, erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Die Erteilung des Erbscheins bleibt dem Nachlassgericht vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 1942; BGB § 1953; BGB § 1954; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

I.