BGH - Beschluss vom 19.10.2023
V ZB 8/23
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; GBO § 35 Abs. 2 Hs. 2; BGB § 891 Abs. 1; BGB § 892 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 158
DNotZ 2024, 138
NJW 2024, 580
FamRZ 2024, 403
FGPrax 2024, 5
ZEV 2024, 162
RNotZ 2024, 242
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AB-2459-19
OLG Frankfurt/Main, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 171/21

Beanspruchung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Grundbuchamt zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Nachlassgerichtliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments

BGH, Beschluss vom 19.10.2023 - Aktenzeichen V ZB 8/23

DRsp Nr. 2024/3745

Beanspruchung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Grundbuchamt zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Nachlassgerichtliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments

GBO § 35 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2, Abs. 2 Hs. 1 und 2 BGB § 891 Abs. 1, § 892 Abs. 1 Satz 2; GBO § 35 Abs. 2 a) Das Grundbuchamt darf zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 35 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können. b) Ist ein nachlassgerichtliches Verfahren anhängig, in dem das Nachlassgericht Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments oder sonstigen Einwänden gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung nachgeht, muss das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der durch eine Verfügung des Testamentsvollstreckers bewirkten Rechtsänderung davon abhängig machen, dass dessen Verfügungsbefugnis durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen wird. BGB § Abs. , § Abs. Satz 2; § Abs.