BFH - Urteil vom 12.07.2006
II R 1/04
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2121
BFH/NV 2006, 2156
BFHE 213, 387
BStBl II 2006, 742
DB 2006, 2217
DStR 2006, 1745
ZEV 2006, 518
ZfIR 2006, 739
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1461/03

Bedarfsbewertung: Anpassung des auf Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellenden Werts eines unbebauten Grundstücks

BFH, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen II R 1/04

DRsp Nr. 2006/24495

Bedarfsbewertung: Anpassung des auf Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellenden Werts eines unbebauten Grundstücks

»Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat.«

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt am 14. Dezember 2001 durch zwei Schenkungen jeweils 23 948/100 000 Miteigentumsanteile an einem 3 428 qm großen unbebauten Grundstück. Mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom 17. Oktober 2002 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Wert der dem Kläger geschenkten Miteigentumsanteile auf den 14. Dezember 2001 auf jeweils 1 017 790 DM (520 387 EUR) fest. Das FA ging bei der Wertermittlung von dem in der Richtwertkarte bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 ausgewiesenen Wert von 890 DM/qm aus, den es aufgrund der für das zu bewertende Grundstück tatsächlich erreichbaren GFZ von 1,32 auf 1 550 DM erhöhte.