I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt am 14. Dezember 2001 durch zwei Schenkungen jeweils 23 948/100 000 Miteigentumsanteile an einem 3 428 qm großen unbebauten Grundstück. Mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom 17. Oktober 2002 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Wert der dem Kläger geschenkten Miteigentumsanteile auf den 14. Dezember 2001 auf jeweils 1 017 790 DM (520 387 EUR) fest. Das FA ging bei der Wertermittlung von dem in der Richtwertkarte bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 ausgewiesenen Wert von 890 DM/qm aus, den es aufgrund der für das zu bewertende Grundstück tatsächlich erreichbaren GFZ von 1,32 auf 1 550 DM erhöhte.
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