FG Nürnberg - Urteil vom 29.09.2005
IV 31/04
Normen:
BewG § 3 Abs. 1 § 9 Abs. 1 § 12 Abs. 1 § 138 Abs. 5 S. 1 ; AO § 157 Abs. 2 § 171 Abs. 10 § 182 Abs. 1 § 351 Abs. 2 ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b § 10 Abs. 5 Nr. 1, 2 § 12 Abs. 1, 6 § 19 Abs. 2 ; DBA-Österreich Art. 3 Abs. 1 Art. 7 ;

Bedarfswertfeststellung als Grundlagenbescheid für Erbschaftsteuer; Berücksichtigung von Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten und Pflichtteilsverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer; Erbvergleich bei Erbschaftsbesteuerung zu berücksichtigten; Erwerb eines österreichischen Grundstückes unterliegt Progressionsvorbehalt

FG Nürnberg, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IV 31/04

DRsp Nr. 2006/11840

Bedarfswertfeststellung als Grundlagenbescheid für Erbschaftsteuer; Berücksichtigung von Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten und Pflichtteilsverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer; Erbvergleich bei Erbschaftsbesteuerung zu berücksichtigten; Erwerb eines österreichischen Grundstückes unterliegt Progressionsvorbehalt

1. Eine Bedarfswertfeststellung stellt für die Erbschaftsbesteuerung einen Grundlagenbescheid dar. 2. Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten des Erblassers sind unabhängig von der Art. der Erfüllung mit dem Nennwert der Forderung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. 3. Stichtag für die Wertermittlung von Pflichtteilsverbindlichkeiten ist der Todestag des Erblassers. Der Pflichtteil ist unabhängig von der Art. und Weise seiner Erfüllung stets mit dem Nennwert zu bewerten. 4. Ein Erbvergleich, in dem eine Einigung über ehe- und erbrechtliche Ansprüche der Ehefrau, sowie der pflichtteilsberechtigten Kinder des Erblassers und dem Erben erzielt wird, ist der Erbschaftsbesteuerung zu Grunde zu legen. 5. Kosten der Nachlassregelung sind als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, nicht dagegen Aufwendungen für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und damit zusammenhängende Steuerberatungs- und Gutachterkosten.