BGH - Urteil vom 20.07.2012
V ZR 135/11
Normen:
BGB § 929 S. 1; EGBGB Art. 43 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2125
WM 2013, 858
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 17.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HO 127/96
OLG Oldenburg, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 29/10

Bedeutung des deutschen Rechts als lex rei sitae bei Streit über das Vorliegen eines Eigentumsübergangs bei Abschluss einen Vertrages nach ausländischem Recht über eine in Deutschland liegende Sache

BGH, Urteil vom 20.07.2012 - Aktenzeichen V ZR 135/11

DRsp Nr. 2012/16575

Bedeutung des deutschen Rechts als lex rei sitae bei Streit über das Vorliegen eines Eigentumsübergangs bei Abschluss einen Vertrages nach ausländischem Recht über eine in Deutschland liegende Sache

Wird über eine in Deutschland belegene Sache ein Vertrag nach ausländischem Recht abgeschlossen und ist fraglich, ob das Eigentum übergehen soll, muß der Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vorgegebenen Regeln ausgelegt werden; deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 929 S. 1; EGBGB Art. 43 Abs. 1;

Tatbestand