BayObLG - Beschluss vom 02.09.1999
2Z BR 116/99
Normen:
BGB § 242 § 1093 ; GBO § 75 § 84 ; RPflG § 11 ; StiftG Bayern Art. 30 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999, 248
DNotZ 2000, 63
NZM 2000, 358
Rpfleger 1999, 525
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1600/99
AG - Grundbuchamt - Landau a.d. Isar - 01.06.1999,

Befugnis des Grundbuchrichters zur Abhilfe bei einer grundbuchrechtlichen Zwischenverfügung des Rechtspflegers; Bestimmtheit eines Wohnungsrechts

BayObLG, Beschluss vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 116/99

DRsp Nr. 2005/14955

Befugnis des Grundbuchrichters zur Abhilfe bei einer grundbuchrechtlichen Zwischenverfügung des Rechtspflegers; Bestimmtheit eines Wohnungsrechts

»1. Gegen eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers in einer Grundbuchsache ist die Beschwerde gegeben, der nur der Rechtspfleger, nicht aber auch der Grundbuchrichter abhelfen kann.2. Sind bei der Eintragung eines Wohnungsrechts die von dem Benutzungsrecht erfaßten Räume nicht bezeichnet, ist die nächstliegende Bedeutung der Eintragung, daß sich das Wohnungsrecht auf das gesamte Gebäude erstreckt.3. Zur Löschung eines zugunsten einer Katholischen Benefiziums-Stiftung eingetragenen Wohnungsrechts wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund Wegfalls des Berechtigten und Verwirkung.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1093 ; GBO § 75 § 84 ; RPflG § 11 ; StiftG Bayern Art. 30 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte ist Eigentümer eines Grundstücks, das in Abteilung II seit dem 6.6.1944 "für das Benefizium T." mit einem "Wohnungsrecht an einer Teilfläche von 0,0270 ha entsprechend der FlNr. 14a im Bestande vor Zurückführung auf das Liegenschaftskataster" belastet ist.