OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.07.2012
21 W 22/12
Normen:
BGB § 1944;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 403
ZEV 2013, 196
Vorinstanzen:
AG Limburg, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 424/11

Beginn der Frist für die Ausschlagung der Erbschaft für einen minderjährigen Erben

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 21 W 22/12

DRsp Nr. 2012/17141

Beginn der Frist für die Ausschlagung der Erbschaft für einen minderjährigen Erben

Die in § 1944 BGB vorgesehene Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt für den minderjährigen Erben erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der letzte von den gemeinsam Erziehungsberechtigten erstmals Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde der Berufung erlangt hat.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 16. November 2011 abgeändert. Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beteiligte zu 1).

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1944;

Gründe:

I. Die am ... 2007 in ... verstorbene Erblasserin war zunächst in erster Ehe verheiratet mit dem zuvor verstorbenen Ehemann1.

Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich der am ... 1981 kinderlos verstorbene A, der am ... 1961 geborene, während des Beschwerdeverfahrens ebenfalls verstorbene B, der am ... 1963 geborene C sowie der am ... 1966 geborene D. Letzterer ist mit Frau E verheiratet. Er hat deren voreheliches Kind, den am ... 2002 geborenen Beteiligten zu 2), adoptiert. Ferner ist er Vater von F, die am ... 1988 geboren worden ist.