LG Baden-Baden, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 105/10
OLG Karlsruhe, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 219/10
Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB bei Kenntnis des Gläubigers von der Anschrift des Schuldners vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 und Verlust dieser Kenntnis vor diesem Stichtag
BGH, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen XI ZR 192/11
DRsp Nr. 2012/6809
Beginn der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195BGB bei Kenntnis des Gläubigers von der Anschrift des Schuldners vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 und Verlust dieser Kenntnis vor diesem Stichtag
a) Hat der Gläubiger vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, verliert er diese Kenntnis jedoch vor diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195BGB erst, wenn der Gläubiger nach dem genannten Stichtag erstmals wieder Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt.b) Der Gläubiger ist in derartigen Überleitungsfällen nicht gehalten, zur Hemmung der Verjährung die Klage gemäß § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen zu lassen.
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