OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.1999
7 U 149/98
Normen:
BGB § 1979 ; KO (a.F.) § 225 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 476/94

Begleichung von Nachlaßschulden durch einen Erben

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.1999 - Aktenzeichen 7 U 149/98

DRsp Nr. 2000/5776

Begleichung von Nachlaßschulden durch einen Erben

»1. Handelt ein Erbe bei Zahlung aus Nachlaßmitteln fahrlässig i.S.d. § 1979 BGB, ist er nicht ohne weiteres verpflichtet, sämtliche zur Schuldentilgung verwendeten Beträge zu erstatten. Der Berechnung des Erstattungsanspruchs ist vielmehr das Ergebnis des Konkursverfahrens, soweit es sich nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter übersehen läßt, zugrunde zu legen. Ersatz kommt nur in Betracht, soweit andere vorrangige oder gleichrangige Gläubiger weniger erhalten, als sie erlangt haben würden, wenn die vorzeitigen Zahlungen unterblieben wären.2. Die Regelung des § 225 Abs. 2 KO a. F. ist nur für den Fall anwendbar, daß die Erben aus eigenen Mitteln Verbindlichkeiten von Nachlaßgläubigern bezahlen.«

Normenkette:

BGB § 1979 ; KO (a.F.) § 225 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über den Nachlaß des am 16. Mai 1992 verstorbenen Rechtsanwalts K G N aus D, die Beklagten sind dessen Erben.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorwerfbarer Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlaßvermögens in Anspruch.