H. L., der Großvater des Beklagten und Urgroßvater der Kläger, war Eigentümer des streitgegenständlichen Hofes in S.. Am 14. Mai 1927 errichtete er mit seiner Frau ein gemeinschaftliches Testament, in dem er seine Tochter A. O.-L. zur befreiten Hofvorerbin und denjenigen ihrer (damals noch nicht geborenen) Söhne zum Nacherben einsetzte, der "nach dem geltenden Grunderbrecht als Grunderbe berufen sein würde."
Nach dem Tode von H. L. im Jahre 1928 wurde seine Tochter A. entsprechend dem Testament Eigentümerin des Hofes als befreite Vorerbin. Als sie am 27. September 1992 starb, hinterließ sie u.a. den im Jahre 1946 geborenen Sohn R. O.-L., den Beklagten. Ein weiterer Sohn, G. O.-L. (1939 geboren) war 1982 vorverstorben. Er hinterließ vier Kinder, die Kläger sowie eine 1989 vorverstorbene Tochter.
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