BGH - Versäumnisurteil vom 26.10.1999
LwZR 11/98
Normen:
GrdstVG § 8 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR GrdstVG § 8 Nr. 2 Übertragung 1
DNotZ 2000, 313
NJW-RR 2000, 665
WM 2000, 590
ZEV 2000, 205
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Nordenham,

Begriff der geschlossenen Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks

BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.1999 - Aktenzeichen LwZR 11/98

DRsp Nr. 2000/140

Begriff der geschlossenen Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks

»Eine geschlossene Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks im Sinne des § 8 Nr. 2 GrdstVG setzt nicht voraus, daß an eine Einzelperson oder an Ehegatten veräußert wird.«

Normenkette:

GrdstVG § 8 Nr. 2 ;

Tatbestand:

H. L., der Großvater des Beklagten und Urgroßvater der Kläger, war Eigentümer des streitgegenständlichen Hofes in S.. Am 14. Mai 1927 errichtete er mit seiner Frau ein gemeinschaftliches Testament, in dem er seine Tochter A. O.-L. zur befreiten Hofvorerbin und denjenigen ihrer (damals noch nicht geborenen) Söhne zum Nacherben einsetzte, der "nach dem geltenden Grunderbrecht als Grunderbe berufen sein würde."

Nach dem Tode von H. L. im Jahre 1928 wurde seine Tochter A. entsprechend dem Testament Eigentümerin des Hofes als befreite Vorerbin. Als sie am 27. September 1992 starb, hinterließ sie u.a. den im Jahre 1946 geborenen Sohn R. O.-L., den Beklagten. Ein weiterer Sohn, G. O.-L. (1939 geboren) war 1982 vorverstorben. Er hinterließ vier Kinder, die Kläger sowie eine 1989 vorverstorbene Tochter.