BFH - Urteil vom 10.05.2016
IX R 44/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 31
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2268/14

Begriff der ortsüblichen Miete i.S. von § 21 Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen IX R 44/15

DRsp Nr. 2016/15170

Begriff der ortsüblichen Miete i.S. von § 21 Abs. 2 EStG

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete —d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten— zu verstehen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2015 4 K 2268/14 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Werbungskostenabzug bei verbilligter Vermietung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer in L. gelegenen Wohnung. Die Wohnung war an die Mutter des Klägers vermietet. Die im Jahr 2011 vereinnahmte Kaltmiete betrug 2.900,04 €. Nebenkostenvorauszahlungen wurden in Höhe von 1.829,27 € geleistet. Die Kläger erklärten in ihrer Anlage V Einnahmen in Höhe von 3.024 € sowie Werbungskosten in Höhe von 11.228 €.