1. Die weitere Beschwerde der Verfahrenbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 07.04.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Verfahrensbeteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 23.304,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Inzwischen erfüllt die weitere Beschwerde die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse. Die Verfahrensbeteiligte hat die weitere Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgericht am 02.06.2009 begründet (§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 FGG). Der Senat sieht hierin keine neue Beschwerde, sondern die Nachholung der Form.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 , ).
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