Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 18. März 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.
I.
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