OLG Celle - Beschluss vom 12.09.2019
6 AR 1/19
Normen:
BGB § 8; FamFG § 3; FamFG § 5; FamFG § 343 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 271
FamRZ 2020, 698
MDR 2020, 227
NotBZ 2020, 144
ZEV 2020, 229
Vorinstanzen:
AG Peine, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 560/19

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFGWirksamkeit der Begründung eines Wohnsitzes durch einen möglicherweise geschäftsunfähigen Erblasser

OLG Celle, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 6 AR 1/19

DRsp Nr. 2019/17311

Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG Wirksamkeit der Begründung eines Wohnsitzes durch einen möglicherweise geschäftsunfähigen Erblasser

Unter dem "gewöhnlichen Aufenthalt" ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in der Zeit vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist. Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich, jedenfalls kann auch ein Zeitraum von nur einigen Wochen ausreichend sein, einen "gewöhnlichen Aufenthalt" zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ortswechsel dazu dient, sich in ein Pflegeheim zu begeben und mit einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort nicht gerechnet wird. Die Geschäftsfähigkeit eines Erblassers ist im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht zu klären. § 8 BGB, wonach derjenige, der geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben kann, ist nicht (mehr) anwendbar. § 343 FamFG a.F. stellte noch auf den Wohnsitz ab, die Neufassung der Vorschrift hingegen "nur" auf den "gewöhnlichen Aufenthalt".

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Salzgitter bestimmt.

Normenkette:

BGB § 8; FamFG § 3; FamFG § 5; § Abs. ;