OLG Hamm - Urteil vom 02.08.2012
10 U 118/12
Normen:
BGB § 2317; BGB § 2311; BGB § 2303; BGB § 2312; BGB § 2049; BGB § 2303 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 196/05

Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 10 U 118/12

DRsp Nr. 2012/18069

Begriff des Landguts i.S. von § 2312 BGB

Unter einem „Landgut“ i.S. des § 2312 BGB ist eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Eigentümer auf einer Streuobstwiese verschiedene Apfelsorten anbaut, Nüsse vom Gartenland erntet und Holz von gefällten Bäumen veräußert.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.11.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2317; BGB § 2311; BGB § 2303; BGB § 2312; BGB § 2049; BGB § 2303 Abs. 1;

Gründe

I.