Die angefochtene Entscheidung wird - unter Aufrechterhaltung im übrigen - teilweise dahin geändert, dass zusätzlich zu den dort bezeichneten vier Nachlassgläubigern auch dem Antragsteller die von ihm angemeldete Forderung gegen den Nachlass, nämlich auf Erstattung gerichtlicher (Gerichtskostenrechnung vom 19. Oktober 2016) und außergerichtlicher (anwaltliche Berechnung vom 6. Juli 2016) Kosten für das vorliegende Aufgebotsverfahren in Höhe von insgesamt 1.108,02 EUR, vorbehalten wird.
1.
Das infolge der vom Amtsgericht mit Beschluss vom 5. April 2017 erklärten Nichtabhilfe beim Senat zur Entscheidung angefallene Rechtsmittel des Antragstellers ist als befristete Beschwerde statthaft und (unabhängig von der umstrittenen Frage des Fristbeginns bei zugestelltem Ausschließungsbeschluss) auch im übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs.; 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 439 Abs. 3, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.
In der Sache ist es begründet. Die Forderungsanmeldung des Antragstellers mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Dezember 2016 hätte berücksichtigt werden müssen.
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