OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.04.2017
I-3 Wx 75/17
Normen:
BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1970; FamFG § 437; FamFG § 459 Abs. 1 S. 1; FamFG § 459 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 239
FamRZ 2017, 1880
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, - Vorinstanzaktenzeichen II 2/16

Begriff des Nachlassgläubigers i.S. von § 1970 BGBAnmeldung einer Forderung aus Erbfallschulden im Nachlassinsolvenzverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 75/17

DRsp Nr. 2017/7712

Begriff des Nachlassgläubigers i.S. von § 1970 BGB Anmeldung einer Forderung aus Erbfallschulden im Nachlassinsolvenzverfahren

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird - unter Aufrechterhaltung im übrigen - teilweise dahin geändert, dass zusätzlich zu den dort bezeichneten vier Nachlassgläubigern auch dem Antragsteller die von ihm angemeldete Forderung gegen den Nachlass, nämlich auf Erstattung gerichtlicher (Gerichtskostenrechnung vom 19. Oktober 2016) und außergerichtlicher (anwaltliche Berechnung vom 6. Juli 2016) Kosten für das vorliegende Aufgebotsverfahren in Höhe von insgesamt 1.108,02 EUR, vorbehalten wird.

Normenkette:

BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1970; FamFG § 437; FamFG § 459 Abs. 1 S. 1; FamFG § 459 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1.

Das infolge der vom Amtsgericht mit Beschluss vom 5. April 2017 erklärten Nichtabhilfe beim Senat zur Entscheidung angefallene Rechtsmittel des Antragstellers ist als befristete Beschwerde statthaft und (unabhängig von der umstrittenen Frage des Fristbeginns bei zugestelltem Ausschließungsbeschluss) auch im übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs.; 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 439 Abs. 3, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.

In der Sache ist es begründet. Die Forderungsanmeldung des Antragstellers mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Dezember 2016 hätte berücksichtigt werden müssen.