BayObLG - Beschluß vom 11.03.1999
3Z BR 263/98
Normen:
KostO § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1439
JurBüro 1999, 432
ZEV 1999, 501
Vorinstanzen:
LG München 11 6 T 4343/98 ,
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 270/97

Bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks außer Betracht bleibende persönliche Verhältnisse

BayObLG, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 263/98

DRsp Nr. 1999/6316

Bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks außer Betracht bleibende persönliche Verhältnisse

»Unter die nach § 19 Abs. 1 KostO bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks außer Betracht bleibenden persönlichen Verhältnisse fallen auch Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen - hier die Anordnung einer Nacherbfolge - beruhen.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht erteilte am 10.7.1997 einen Erbschein, wonach die Erblasserin von der Beteiligten allein beerbt worden sei. Weiter heißt es:

"Nacherbfolge im Sinne einer fideikommissarischen Substitution nach österreichischem Recht ist angeordnet.

Die Nacherbfolge tritt ein beim Tode des Vorerben.

Nacherbe ist:...

Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherbin, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an deren Stelle treten würden.

Die Nacherbfolge erstreckt sich aufgrund Anordnung von Vorausvermächtnissen nicht auf den im Grundbuch von... eingetragenen Grundbesitz.

Der Erbschein wird in Anwendung österreichischen Rechts erteilt und ist auf den inländischen beweglichen und unbeweglichen Nachlaß der Erblasserin gegenständlich beschränkt."