I. Das Amtsgericht erteilte am 10.7.1997 einen Erbschein, wonach die Erblasserin von der Beteiligten allein beerbt worden sei. Weiter heißt es:
"Nacherbfolge im Sinne einer fideikommissarischen Substitution nach österreichischem Recht ist angeordnet.
Die Nacherbfolge tritt ein beim Tode des Vorerben.
Nacherbe ist:...
Ersatznacherbfolge ist angeordnet.
Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherbin, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an deren Stelle treten würden.
Die Nacherbfolge erstreckt sich aufgrund Anordnung von Vorausvermächtnissen nicht auf den im Grundbuch von... eingetragenen Grundbesitz.
Der Erbschein wird in Anwendung österreichischen Rechts erteilt und ist auf den inländischen beweglichen und unbeweglichen Nachlaß der Erblasserin gegenständlich beschränkt."
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