OLG Köln - Urteil vom 28.03.2003
19 U 171/02
Normen:
BGB § 2333 Nr. 2 ; BeurkG § 19 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 248
VersR 2003, 1575
ZEV 2003, 464
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 71/02

Beratungspflichten eines erstinstanzlich zugelassenen Rechtsanwalts; Belehrungspflichten eines Notars; Voraussetzung einer Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 19 U 171/02

DRsp Nr. 2003/10222

Beratungspflichten eines erstinstanzlich zugelassenen Rechtsanwalts; Belehrungspflichten eines Notars; Voraussetzung einer Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB

1. Ein nur erstinstanzlich zugelassener Rechtsanwalt ist gegenüber einem prozess-erfahrenen Mandanten nicht verpflichtet, von sich aus ohne entsprechenden Auftrag die Erfolgsaussichten einer möglichen Berufung zu überprüfen und den Mandanten entsprechend zu unterrichten. 2. Dem eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB beurkundenden Notar, der auch über die Beweislastregel des § 2336 BGB aufzuklären hat, obliegt es im Rahmen der Belehrungspflichten nach § 19 BeurkG nicht, den Testierenden auf mögliche Beweisschwierigkeiten und auf die Möglichkeit einer entsprechenden Feststellungsklage hinzuweisen. 3. Eine "schwere Pietätsverletzung", wie sie eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB erfordert, liegt nicht vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die körperliche Mißhandlung des Erblassers vor dem Hintergrund erheblicher finanzieller und persönlicher Benachteiligungen des Pflichtteilsberechtigten durch den Erblasser erfolgt ist.

Normenkette:

BGB § 2333 Nr. 2 ; BeurkG § 19 ;

Gründe: