BFH - Urteil vom 28.03.2012
VI R 31/11
Normen:
EStG § 33a;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1565/10 328

Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums

BFH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen VI R 31/11

DRsp Nr. 2012/10125

Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums

1. Die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen.2. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.

Normenkette:

EStG § 33a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterhaltszahlungen an seine Mutter, mit der er nicht in einem Haushalt lebt, als außergewöhnliche Belastung geltend. Er hat eine am 6. Mai 2008 geborene Tochter. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die insgesamt gezahlten Beträge in Höhe von 4.284 € lediglich mit 1.379 €.

Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Einkünfte 18.892 €
Steuern 8.587 €
9.848 €, davon 14 % = 1.379 €

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 328 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt sinngemäß,