BGH - Beschluß vom 16.06.2000
BLw 33/99
Normen:
HöfeO § 13 Abs. 4 lit. b;
Fundstellen:
MDR 2000, 1183
NJW-RR 2000, 1601
WM 2000, 2556
ZEV 2001, 321
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Lüneburg,

Berechnung des Gewinns bei nichtlandwirtschaftlicher Nutzung von Teilen des Hofes

BGH, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen BLw 33/99

DRsp Nr. 2000/6235

Berechnung des Gewinns bei nichtlandwirtschaftlicher Nutzung von Teilen des Hofes

»Der im Falle einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des Hofes oder von Teilen hiervon erzielte Gewinn (hier: Umbau eines Schweinestalls zu Mietwohnungen), kann nicht auf der Grundlage des Verkehrswerts der zweckwidrig genutzten (ausgegliederten) Fläche berechnet werden.«

Normenkette:

HöfeO § 13 Abs. 4 lit. b;

Gründe:

I. Die Antragstellerinnen verlangen von der Antragsgegnerin eine Nachabfindung nach § 13 HöfeO.

Die Beteiligten sind Schwestern und mit einer weiteren, nicht am Verfahren beteiligten Schwester, Töchter des am 10. Januar 1991 verstorbenen Landwirts Otto H. Dieser bestimmte durch notarielles Testament vom 12. Juni 1985 die Antragsgegnerin zur Hoferbin seines Hofes. Sie wurde am 30. Juli 1991 als Eigentümerin des Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen.