Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die zutreffende Berechnung des Steuersatzes für eine Schenkung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).
Der Kl hat mit notariellem Vertrag vom 13.07.2015 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil von 1/4 an den Grundstücken X-Straße 1 und 2 in Y unentgeltlich übertragen bekommen.
Gemäß der eingereichten Schenkungsteuererklärung und den vorliegenden Feststellungen des Grundbesitzwertes durch das Finanzamt Y besteuerte der für die Schenkungsteuer zuständige Beklagte (Bekl) den Erwerb und setzte unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs mit Bescheid vom 26.07.2017 Schenkungsteuer in Höhe von 27.148 Euro fest.
Gegen diese Festsetzung legte der Kl am 17.08.2017 Einspruch ein und begründete diesen mit der Anwendung des Steuersatzes von 11 v.H.
Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG würden die Steuersätze jeweils nach der Höhe des Erwerbs und der Steuerklasse zu unterschiedlichen Prozentsätzen erhoben.
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