BGH - Beschluss vom 19.07.2023
IV ZB 31/22
Normen:
BNotO § 15 Abs. 2 S. 2-3; BGB § 2314 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 872
FamRB 2023, 464
FamRZ 2023, 1753
FuR 2023, 612
MDR 2023, 1389
NJW 2023, 3020
ZEV 2023, 680
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 427/22

Berechtigung eines Pflichtteilsberechtigten zur Einlegung der Beschwerde; Anweisung eines Pflichtteilsberechtigten an den Notar zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen IV ZB 31/22

DRsp Nr. 2023/10994

Berechtigung eines Pflichtteilsberechtigten zur Einlegung der Beschwerde; Anweisung eines Pflichtteilsberechtigten an den Notar zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 5. Zivil- (Beschwerde-) Kammer des Landgerichts Münster vom 20. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.000 €.

Normenkette:

BNotO § 15 Abs. 2 S. 2-3; BGB § 2314 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt als Pflichtteilsberechtigter nach dem am 10. Mai 2018 verstorbenen Erblasser die Anweisung an den Notar, ein notarielles Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die Erbin des Erblassers beauftragte den Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses im Juli 2019. Der Notar nahm den Auftrag an; das Nachlassverzeichnis hat er bisher aber nicht erstellt. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Erbin auf Erstellung des Verzeichnisses ist zwischenzeitlich durch Anerkenntnisurteil tituliert.