BGH - Urteil vom 24.03.2009
XI ZR 191/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 167; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 700; BGB § 1922 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 797
BGHZ 180, 191
DNotZ 2009, 621
FamRZ 2009, 1053
JZ 2009, 1073
MDR 2009, 817
NJW-RR 2009, 979
VersR 2009, 1678
WM 2009, 980
ZGS 2009, 293
ZIP 2009, 1000
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 217/07
AG Mönchengladbach, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 219/07

Berechtigung zur Umschreibung eines Kontos auf den bevollmächtigten Ehegatten eines Erblassers aufgrund einer transmortalen Kontovollmacht; Auszahlungsanspruch eines Erben gegen eine Bank oder Sparkasse nach einer ohne seine Zustimmung erfolgten Auflösung und Umschreibung eines Girokontos des Erblassers

BGH, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen XI ZR 191/08

DRsp Nr. 2009/11029

Berechtigung zur Umschreibung eines Kontos auf den bevollmächtigten Ehegatten eines Erblassers aufgrund einer transmortalen Kontovollmacht; Auszahlungsanspruch eines Erben gegen eine Bank oder Sparkasse nach einer ohne seine Zustimmung erfolgten Auflösung und Umschreibung eines Girokontos des Erblassers

Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Mai 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 167; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 700; BGB § 1922 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang einer so genannten "transmortalen" Kontovollmacht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: