Die Kläger sind die Kinder der Eheleute A und B . Diese errichteten am 20. November 1980 ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Erben des Überlebenden von ihnen sollten die Kläger zu gleichen Teilen sein. Unter 3. des Testaments bestimmten die Eltern der Kläger:
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