BFH - Urteil vom 18.06.2015
VI R 45/13
Normen:
EStG i.d.F. des BürgEntlG KV § 33a, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 250, 138
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1103/12 50

Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens unterhaltener Personen

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen VI R 45/13

DRsp Nr. 2015/15586

Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens unterhaltener Personen

1. Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2013 8 K 1103/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG i.d.F. des BürgEntlG KV § 33a, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe