OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.02.2003
20 W 35/03
Normen:
BGB § 1967 Abs. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ; ErbStG § 20 Abs. 3 ; KostO § 107 Abs. 2 S. 1 ; KostO § 14 Abs. 3 S. 2 ; KostO § 31 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 23.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 604/02
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 414 VI 1468/01

Berücksichtigung der Erbschaftsteuer bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Erbscheinserteilung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 20 W 35/03

DRsp Nr. 2003/7666

Berücksichtigung der Erbschaftsteuer bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Erbscheinserteilung

1. Bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Erbscheinserteilung ist die vom Erben zu tragende Erbschaftssteuer nicht nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. 2. Eine gegen den der Gebühr zu Grunde gelegten Geschäftswert gerichtete Erinnerung gegen den Kostenansatz ist wegen der umfassenderen Wirkung in einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 31 KostO umzudeuten.

Normenkette:

BGB § 1967 Abs. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ; ErbStG § 20 Abs. 3 ; KostO § 107 Abs. 2 S. 1 ; KostO § 14 Abs. 3 S. 2 ; KostO § 31 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1) am 05.02.2002 einen Erbschein als Alleinerbin des Erblassers erteilt (Bl 142 d. A.). Mit Kostenrechung vom 22.10.2002 (Bl. 225 d. A.) wurde der Beteiligten zu 1) u. a. für die Erteilung des Erbscheins eine Gebühr gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 KostO in Höhe von 1.827,00 EUR aus einem Geschäftswert von 1.173.926,16 EUR in Rechnung gestellt.