BGH - Beschluss vom 02.04.2009
IX ZB 245/08
Normen:
InsO § 16; InsO § 17; BGB § 2033 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 215/08
AG Mühlhausen, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 16/08

Berücksichtigung neuen Vorbringens des Insolvenzschuldners zum Vorliegen der Insolvenzgründe in der Beschwerdeinstanz

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen IX ZB 245/08

DRsp Nr. 2009/9093

Berücksichtigung neuen Vorbringens des Insolvenzschuldners zum Vorliegen der Insolvenzgründe in der Beschwerdeinstanz

Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss ist neues Vorbringen uneingeschränkt zu berücksichtigen, wenn es sich auf den Zeitpunkt der Eröffnung bezieht.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Mühlhausen vom 29. August 2008 bleibt bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt.

Normenkette:

InsO § 16; InsO § 17; BGB § 2033 Abs. 2;

Gründe:

I.