BFH - Urteil vom 26.07.2017
II R 33/15
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 119
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 900/13

Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von erst nach dem Versterben des Erblassers in Erscheinung getretenen Schäden an geerbten Gegenständen als Nachlassverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen II R 33/15

DRsp Nr. 2017/15699

Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von erst nach dem Versterben des Erblassers in Erscheinung getretenen Schäden an geerbten Gegenständen als Nachlassverbindlichkeit

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. April 2015 3 K 900/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Miterbe seines im April 2006 verstorbenen Onkels (O). Zum Nachlass des O gehörte ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte.