Streitig ist die Erbschaftsteuerfestsetzung für den Kläger nach seinem am xx.xx. 1984 verstorbenen Vater Erblasser .
Laut Erbschein des Amtsgerichts 1 vom 31.07.1984 wurde Erblasser beerbt von seinen Söhnen E1 und E2 zu je einem Drittel sowie von seinem Sohn E3 -dem Kläger- und der Tochter E4 zu je einem Sechstel. Für die am 25.04.2002 verstorbene Ehefrau des Erblassers, V1 , war ein Vermächtnis ausgesetzt. Des Weiteren hat der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament vom 01.05.1983 u.a. verfügt "E4 und E3 sollen meine Vermögenswerte in 2 und 3 je zur Hälfte zukommen".
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