BFH - Urteil vom 22.07.2020
II R 42/17
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3; AO § 163;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 633
ZEV 2021, 336
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1625/15

Berücksichtigung von Vorerwerben bei der Festsetzung der SchenkungsteuerAblehnung eines Billigkeitserlasses wegen Nichtanrechnung der für einen Vorerwerb fehlerhaft festgesetzten Schenkungsteuer

BFH, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen II R 42/17

DRsp Nr. 2021/5230

Berücksichtigung von Vorerwerben bei der Festsetzung der Schenkungsteuer Ablehnung eines Billigkeitserlasses wegen Nichtanrechnung der für einen Vorerwerb fehlerhaft festgesetzten Schenkungsteuer

NV: Die Nichtanrechnung der für einen Vorerwerb fehlerhaft festgesetzten Schenkungsteuer im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist nicht unbillig, wenn die fehlerhafte Festsetzung auf einer aufgegebenen Rechtsprechung beruht, auf deren Fortbestand der Steuerpflichtige nicht vertrauen durfte.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.10.2017 – 3 K 1625/15 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3; AO § 163;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seinem Vater in den Jahren 1988, 1995, 2000, 2005, 2006 und 2008 freigebige Zuwendungen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) setzte für den Erwerb 1995 Schenkungsteuer in Höhe von X DM fest, die entrichtet wurde. Der Erwerb 1988 war dabei als Vorerwerb nach § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) damaliger Fassung berücksichtigt.