BFH - Urteil vom 28.03.2012
II R 43/11
Normen:
ErbStG § 14; AO § 108; BGB § 187; BGB § 188;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 136/11 260

Berücksichtigung von Vorerwerben im Rahmen von Zuwendungen nach der Schenkungssteuer

BFH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen II R 43/11

DRsp Nr. 2012/10794

Berücksichtigung von Vorerwerben im Rahmen von Zuwendungen nach der Schenkungssteuer

1. Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.2. Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist § 108 Abs. 3 AO nicht anzuwenden.

Normenkette:

ErbStG § 14; AO § 108; BGB § 187; BGB § 188;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau übertrugen ihrem Sohn mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Dezember 1998 ein bebautes Grundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Wert der Zuwendung des Klägers belief sich auf 97.401 €. In der Folgezeit übertrug der Kläger seinem Sohn ebenfalls unentgeltlich mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Dezember 1999 ein bebautes Grundstück mit einem gesondert festgestellten Wert von 92.032 € und mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Dezember 2008 ein bebautes Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt mit einem gesondert festgestellten Wert von 194.000 €. In den Verträgen wurde jeweils die Auflassung beurkundet und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch durch den Kläger bzw. seine Ehefrau bewilligt.