Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 18. September 2017 wird zurückgewiesen.
2.Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Beteiligte ist gemeinsam mit K. in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Viertelanteils an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage für die Eintragung ist vermerkt:
Einantwortungsbeschluß des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.03.2017, Az:
Dem lag folgendes zu Grunde:
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