OLG Köln - Beschluß vom 17.02.1999
2 Wx 62/98
Normen:
BGB §§ 1836, 1960 ; FGG §§ 27, 29 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 545
OLGReport-Köln 1999, 280
Rpfleger 1999, 397
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 36 VI 382/95
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 329/97 11 T 330/97

Beschwerde gegen die Bewilligung einer Nachlaßpflegervergütung

OLG Köln, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen 2 Wx 62/98

DRsp Nr. 1999/8971

Beschwerde gegen die Bewilligung einer Nachlaßpflegervergütung

»Die Pflichtteilsberechtigte ist berechtigt, in eigenem Namen Beschwerde gegen die Bewilligung einer Nachlaßpflegervergütung einzulegen.«

Normenkette:

BGB §§ 1836, 1960 ; FGG §§ 27, 29 ;

Gründe:

1.

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des am 26. Mai 1993 verstorbenen Erblassers. Mit Beschluß vom 21. Juli 1993 hat das Amtsgericht Köln - 36 VI 414/93 - die Beteiligte zu 2) zur Nachlaßpflegerin für die damals unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Erbenermittlung bestellt. Nachdem die Stadt K sowie der Ker Tierschutzverein 1868 als Erben ermittelt worden sind, hat das Amtsgericht Köln durch Beschluß vom 21. Dezember 1994 die Nachlaßpflegschaft aufgehoben.

Durch Beschluß vom 10. Dezember 1993 hat der Rechtspfleger zugunsten der Beteiligten zu 2) für die, Nachlaßpflegertätigkeit eine Zwischenvergütung von 18.000,00 DM - einschließlich Mehrwertsteuer - und durch Beschluß vom 22. November 1994 eine Schlußvergütung von weiteren 32.000,00 DM - ebenfalls einschließlich Mehrwertsteuer - festgesetzt.