OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.01.2019
5 W 90/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 VI 741/17

Beschwerde gegen die Erteilung eines ErbscheinsAuslegung einer letztwilligen VerfügungAnordnung einer Testamentsvollstreckung ohne wirksame Ernennung eines Testamentsvollstreckers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 5 W 90/18

DRsp Nr. 2020/1534

Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins Auslegung einer letztwilligen Verfügung Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne wirksame Ernennung eines Testamentsvollstreckers

Wird mit einer letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung ohne wirksame Ernennung eines Testamentsvollstreckers angeordnet, kann daran die Anordnung nicht scheitern.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Saarbrücken vom 8.8.2018, Az. 18 VI 741/17, aufgehoben.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens trägt das beteiligte Land.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 240.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I.

Am XX.XX.XXXX verstarb der Erblasser durch Suizid. Gesetzliche Erben sind die Beteiligte zu 3 (Mutter) sowie die Beteiligten zu 2 und 4 (Brüder). Der Beteiligte zu 4 lebt wegen einer psychischen Erkrankung in einem Heim und steht unter Betreuung. Der Vater G. K. ist am XX.XX.XXXX vorverstorben.

Wenige Tage vor seinem Tod fertigte der Erblasser ein Schreiben. Es ist überschrieben mit "Mein letzter Wille" und hat in seinem maschinenschriftlich gedruckten Teil folgenden Wortlaut (Bl. 1 der Beiakte 18 IV 1253/16):