OLG Köln - Beschluss vom 05.10.2020
2 Wx 219/20
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 13 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 298
ZEV 2021, 198
Vorinstanzen:
AG Königswinter, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 VI 455/15

Beschwerde gegen die Mitteilung über ein fehlendes berechtigtes Interesse an einer AkteneinsichtUnstatthafte Beschwerde

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 219/20

DRsp Nr. 2020/16934

Beschwerde gegen die Mitteilung über ein fehlendes berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht Unstatthafte Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 05.08.2020 gegen die Verfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Königswinter vom 28.07.2020, 30 VI 455/15, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 13 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 30.09.2015 hat das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Ermittlung der Erben bestellt (Bl. 1 f. d.A.). Durch Beschluss vom 07.12.2018 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben (Bl. 113 f. d.A.).