Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 21. Oktober 2021 aufgehoben.
2.Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung vom 16. August 2021 (Urkunde des Notars Dr. Mxxx Bxxx in Hof vom 16. August 2021, URNr.
I.
Im Grundbuch ist noch H.H. als Eigentümer von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Tiefgarage eingetragen. H.H. ist am 4.4.2016 verstorben und wurde laut Erbschein vom 9.2.2017 von G.H. allein beerbt. G.H. ist am 23.9.2019 verstorben.
Zu notarieller Urkunde vom 16.8.2021 erklärten die Beteiligten die Einigung über den Eigentumsübergang des Miteigentumsanteils von G.H. an sich. Die notarielle Urkunde lautet auf Seite 1 unten und Seite 2 oben wie folgt:
...
beide [= die Beteiligten] hier handelnd für sich im eigenen Namen und für die Erben der G.H.,
die voraussichtlich aufgrund transmortal geltender Vollmacht durch den Bevollmächtigten P.H.
erteilt werden soll.
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