KG - Beschluss vom 11.07.2019
19 W 50/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 119; BGB § 1931;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI 9743/18

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragesAnfechtung einer ErbausschlagungIrrtum über eine RechtsfolgeUnbeachtlicher Motivirrtum

KG, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 19 W 50/19

DRsp Nr. 2020/2527

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages Anfechtung einer Erbausschlagung Irrtum über eine Rechtsfolge Unbeachtlicher Motivirrtum

1. Ein Irrtum über die Rechtsfolge aus § 1931 BGB ist kein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum, sondern ein unbeachtlicher (Motiv-)Irrtum über eine nur mittelbare abstrakte Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung. 2. Der Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung zugute kommt, ist ein unbeachtlicher Motivirrtum.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 19. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 119; BGB § 1931;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Ausstellung eines Erbscheins, der sie und ihre Tochter, die Beteiligte zu 2), als Erben zu je 1/2 ausweist.

Die Antragstellerin war mit dem 1960 geborenen Herrn M### M##### (im Folgenden: Erblasser) verheiratet. Dieser wuchs in der DDR als sogenanntes "Heimkind" auf, seine Mutter ist den Beteiligten unbekannt.

Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter hervor, die Beteiligte zu 2). Diese bekam ihrerseits im Februar 2016 eine Tochter.

Am 8. Oktober 2018 starb der Erblasser. Er hinterließ keine Verfügungen von Todes wegen.