Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 16. April 2019 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - vom 17. Januar 2019 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der Entscheidung über die angeregte Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach der Beteiligte Nachweise über den Vornamen der Miteigentümerin P. in der Form des §
I.
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