OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.04.2005
14 Wx 11/04
Normen:
BGB § 2203 ; BGB § 2205 ; GBO § 13 ; GBO § 18 ; GBO § 20 ; GBO § 29 ; GBO § 35 ; GBO § 36 ; GBO § 71 ; GBO § 78 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 219
FamRZ 2005, 2098
NJW-RR 2005, 1097
OLGReport-Karlsruhe 2005, 798
Rpfleger 2005, 598
ZEV 2006, 175
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 262/03

Beschwerdebefugnis gegen Zwischenverfügung bei angeordneter Testamentsvollstreckung; Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Auflassungserklärung durch Testamentsvollstrecker; Inhalt der Zwischenverfügung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 14 Wx 11/04

DRsp Nr. 2005/9824

Beschwerdebefugnis gegen Zwischenverfügung bei angeordneter Testamentsvollstreckung; Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Auflassungserklärung durch Testamentsvollstrecker; Inhalt der Zwischenverfügung

»1. Ist zur Nachlaßabwicklung Testamentsvollstreckung angeordnet, so steht die Befugnis zur Beschwerde gegen eine den Eintragungsantrag betreffende Zwischenverfügung nicht dem Erben, sondern dem Testamentsvollstrecker zu. 2. Hat das Landgericht eine unzulässige Beschwerde als sachlich unbegründet zurückgewiesen, so ist die dagegen gerichtete weitere Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird. 3. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung eines Grundstücks erklärt, so hat das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis zu prüfen. 4. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist der Testamentsvollstrecker - von Pflicht- und Anstandsschenkungen abgesehen - nur berechtigt, wenn alle Erben zustimmen. Die Erbenstellung ist in der Form des § 35 GBO oder ggf. des § 36 GBO nachzuweisen. 5. Die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung stellt keine unentgeltliche Verfügung dar. Der Nachweis der Entgeltlichkeit muß in diesem Fall nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden.